Organe
Die Organe der Privatstiftung sind der Vorstand und der Stiftungsprüfer. Prüfer ist die Prüfungsstelle des Sparkassen Prüfungsverbandes.
Der Vorstand der AVZ Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, zwei geschäftsführenden Mitgliedern sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die operative Geschäftsführung erfolgt durch die beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder. Sie sind auch gleichzeitig Geschäftsführer der 100%igen Tochtergesellschaft AVZ GmbH, gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin.
Die Stiftung hat ihren Sitz am Standort in Wien 1010, Gölsdorfgasse 3/7.
Die Stiftungsvorstände erfüllen die folgenden Kriterien der Stiftungserklärung:
- Bei Bestellung nicht älter als 65 Jahre
- Kein Ausschließungsgrund gemäß Gewerbeordnung
- Keine politische Funktion (definiert durch: die in Art 19 Abs 1 B-VG bezeichnete Ämter; Bürgermeister oder Stellvertreter; Mitgliedschaft im Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat oder Stadtsenat; Sekretäre, Geschäftsführer u.ä. sowie deren Stv. einer Bundes-/Landesorganisation einer politischen Partei; Präsidenten, Vizepräsidenten, Generalsekretäre und deren Stv. der durch Gesetz eingerichteten öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen (Kammern))
- 2 Mitglieder mit Qualifikation zur Führung von Unternehmen, sei es durch einschlägiges Studium (insbesondere Wirtschaft, Recht) oder durch mehrjährige Führungserfahrung - Geschäftsführender Ausschuss des Vorstandes
- 2 Mitglieder aus dem Kreis der aktuellen oder ehemaligen Arbeitnehmervertreter Bank Austria oder mit langjähriger Erfahrung im Bereich Vertretung der Arbeitnehmerinteressen – Betriebsrat
- 3 Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse zu bestellen und haben eine langjährige Erfahrung in Wirtschaft oder Finanzwesen aufzuweisen – Wirtschaft
Laut § 27a (5) Z. 2 Sparkassengesetz ist die Bestellung nachfolgender Mitglieder des Stiftungsvorstandes vonź den (verbleibenden) Mitgliedern des Stiftungsvorstandes vorzunehmen.
Die Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes erlischt insbesondere, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes das 75. Lebensjahr vollendet hat, wenn infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit durch 9 Monate das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, an Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilzunehmen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Notifikationsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden seine Funktion zurücklegt oder wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt.